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Grundsätze zur Bemessung der Parteientschädigung, wenn eine durch eine frei gewählte Verteidigung verbeiständete beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird (E. 3). Als üblicher Ansatz für das Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen grundsätzlich ein Honorar von Fr. 240.– bis Fr. 250.– pro Stunde (Bestätigung der Praxis; E. 3.2). Barauslagen bezwecken einzig, tatsächlich angefallene Kosten abzudecken. Im Rahmen der Parteientschädigung besteht deshalb kein Grund mehr für die Berücksichtigung einer Seitenpauschale als Barauslagen (Praxisänderung; E. 6.1.2). Als Barauslagen geltend gemachte Kopierkosten sind mit einem Ansatz von höchstens Fr. 0.30 pro kopierter Seite zu entschädigen. Keine separate Entschädigung ist in der Regel für das reine Ausdrucken eigener Eingaben sowie Korrespondenz (samt Beilagen) zuzusprechen; dies gilt mit dem Stundenhonorar als abgegolten (Praxisänderung; E. 6.3.2). Nicht zu entschädigen ist ferner das Anfertigen von Kopien von Aktenstücken, die der Verteidigung oder der beschuldigten Person bereits zugestellt oder gar von diesen eingereicht worden sind (E. 6.2). OGE 50/2021/19 vom 22. März 2022 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil Nr. 7B_177/2022 vom 20. September 2023 abgewiesen.) Veröffentlichung im Amtsbericht